Leitfaden Netznutzungs- und Systemdienstleistungstarife

Zur Berechnung der Netznutzungsentgelte sowie der zu entrichtenden Beträge für Systemdienstleistungen (SDL) sind nachfolgend aufgeführte Daten notwendig. Die zugrundeliegenden Datenaustauschprozesse für elektrische Grössen sind im Metering Code sowie in den Dokumenten zum standardisierten Datenaustausch beschrieben.


Allgemeine Systemdienstleistungen:

Für alle Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher:

Grundlage für die Berechnung der allgemeinen Systemdienstleistungen ist

  • die im jeweiligen Netz von Endverbrauchern bezogene Energie in kWh,
  • die von direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern jeweils bezogene Energie in kWh.

Das Entgelt für allgemeine Systemdienstleistungen ergibt sich aus der Multiplikation der Energie mit dem allgemeinen Systemdienstleistungstarif für Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher am Übertragungsnetz.

Für alle Kraftwerke mit einer Leistung von mindestens 50 MW:

Die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen, die 0.4 Rp./kWh übersteigen, werden den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW in Rechnung gestellt. Die Kosten entsprechen dem Anteil der Betreiber an der Bruttoenergieerzeugung. Es besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der effektiv produzierten Bruttoenergie und der effektiven SDL-Kosten eine Nachverrechnung im laufenden Jahr vorzunehmen.

Für Ausnahmen vom Netzzugang gemäss Art. 17 Abs. 6 StromVG:

In diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen entsprechend den jeweiligen Verfügungen der ElCom.

 

Individuelle Systemdienstleistungen:

Wirkverluste

Für alle Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher:
Der für die Wirkverluste im Übertragungsnetz zu bezahlende Betrag errechnet sich aus der Wirkenergie in kWh, die aus dem Übertragungsnetz ausgespiesen wurde. Die Menge wird dann mit dem Tarif für Wirkverluste multipliziert. Die für die Berechnung der Wirkverluste relevante Wirkenergie basiert auf der Differenz zwischen den eingespeisten Energiemengen und den ausgespeisten Energiemengen aus dem Übertragungsnetz. Dabei werden Eigenbedarfsenergie von Kraftwerken und Pumpenergien von Pumpspeicherkraftwerken im Verteilnetz des Netzbetreibers oder in nachgelagerten Netzen tieferer Netzebenen berücksichtigt und abgezogen. Diese Eigenbedarfsenergien werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der Netzbetreiber diese meldet.

Kostenträger für die individuellen Systemdienstleistungen Wirkverluste (individuelle SDL Wirkverluste) sind direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher, LTC-Halter (Long-Term-Contract-Halter, Art. 17 Abs. 2) und Merchant Line Betreiber (Art. 17 Abs. 6). Erlöse aus dem der ITC-Mechanismus (Inter-TSO-Compensation-Mechanismus) werden dabei kostenmindernd angesetzt.

Blindenergie

Seit dem 1. Januar 2010 kommt der Blindleistungstarif für am Übertragungsnetz angeschlossene Netzbetreiber und Endverbraucher als individuelle Systemdienstleistungskomponente zur Anwendung. Der für die Blindenergie zu bezahlende Betrag errechnet sich aus der Blindenergie, die bei Unterschreitung des Leistungsfaktors 0.9 gemessen wird, multipliziert mit dem Tarif für Blindenergie.

Im Jahre 2011 ändert sich das Konzept der Spannungshaltung am Übertragungsnetz. Damit verbunden ist eine Unterscheidung in aktive und passive Teilnehmer, denen jeweils ein eigener Tarif für individuelle Systemdienstleistung Blindenergie in Rechnung gestellt wird.


Netznutzung:

Für direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher:

Für die Berechnung der Energiekomponente der Netznutzung wird die von direkt angeschlossenen Endverbrauchern jeweils bezogene Wirkenergie resp. bei Netzbetreibern die in ihrem Netz sowie allen darunter liegenden Netzen von Endverbrauchern bezogene Wirkenergie in kWh herangezogen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVV).

Massgeblicher Leistungswert für die Berechnung der Leistungskomponente ist der Mittelwert der höchsten während der Abrechnungsperiode gemessenen monatlichen 1/4-h-Leistungsmaxima pro Ausspeisepunkt. Dessen Bestimmung basiert auf der Differenz zwischen der eingespeisten und ausgespeisten Energiemenge aus dem Übertragungsnetz. Dabei wird Eigenbedarfsenergie von Kraftwerken und Pumpenergien von Pumpspeicherkraftwerken im Verteilnetz des Netznutzers oder in nachgelagerten Netzen tieferer Netzebenen berücksichtigt und abgezogen, sofern der Netznutzer diese meldet.

Bei mehreren Ausspeisepunkten eines Kunden (Endverbraucher, Verteilnetzbetreiber) in ein galvanisch zusammenhängendes Netz basiert die Verrechnung auf der so genannten Höchstlast.

Als Höchstlast bezeichnet man die Werte, die aus den Viertelstundenzeitreihen aller Ausspeisepunkte ermittelt wurden, die in Ausspeise- und Einspeiserichtung genettet wurden. Dabei wird ebenfalls Eigenbedarfsenergie von Kraftwerken und Pumpenergien von Pumpspeicherkraftwerken im Verteilnetz des Netznutzers oder in nachgelagerten Netzen tieferer Netzebenen berücksichtigt und abgezogen, sofern der Netznutzer diese meldet.

Bezugspunkt für die Ermittlung der Leistung ist die Oberspannungsseite der Transformierung. Bei Messung auf der Unterspannungsseite wird ein entsprechender Zuschlag verrechnet.

Zur Berechnung der Kosten aufgrund des fixen Grundtarifs wird die Anzahl der gewichteten Ausspeisepunkte herangezogen.

Das Netznutzungsentgelt ergibt sich somit aus:

  • der Multiplikation der Energie mit dem Arbeitstarif,
  • der Multiplikation des monatlichen Leistungsmaximums mit 1/12 des Leistungspreises
  • sowie der Multiplikation der Anzahl der gewichteten Ausspeisepunkte mit dem fixen Grundtarif pro gewichtetem Ausspeisepunkt.

Für LTC-Halter:

Im ITC-Mechanismus erfolgt eine Erlösminderung der Schweiz für internationale Netznutzung und Wirkenergieverluste. Die Erlösminderung resultiert aus der Nutzung nicht marktbasiert vergebener (reservierter) Netzkapazitäten durch LTC-Halter. Diese Mindereinnahmen werden nach der ElCom-Verfügung vom 4. März 2010 den LTC-Haltern verrechnet.

Die daraus jeweils resultierenden Beträge sind an die nationale Netzgesellschaft Swissgrid entsprechend deren Rechnungsstellung zu entrichten.