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Mehrkostenfinanzierung (MKF) ab 01.01.2009

Was bleibt gleich?

  1. Die MKF-Anlagen werden weiterhin ihre Energie an das bisherige Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung liefern. Sie werden auch weiterhin durch diese ihre Vergütungen erhalten.
  2. Die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung können weiterhin ihre durch die Vergütung der Unabhängigen Produzenten entstandenen Mehrkosten bei Swissgrid geltend machen.
  3. Die Einreichung der Mehrkosten (MKF) für das Jahr 2008 findet weiterhin im Internetportal MKF statt (www.mkfa.ch).

Was ändert ab dem 01.01.2009?

  1. Für MKF-Anlagen besteht ab dem 1. Januar 2009 die Pflicht, Herkunftsnachweise erfassen zu lassen. Der Grundsatz lautet: «Ohne Herkunftsnachweise besteht kein Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten.»
  2. Die Rückerstattung der Mehrkosten wird zukünftig direkt an die für die produzierten Energiemengen erfassten Herkunftsnachweise gekoppelt.
  3. Das Anrecht auf Herkunftsnachweise steht grundsätzlich dem unabhängigen Produzenten zu. Hiervon ausgenommen sind Produzenten, die ihren  Anspruch am ökologischen Mehrwert an ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abgetreten haben. In diesem Fall ist das Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung an den Herkunftsnachweisen berechtigt. Dieses Anrecht muss gegenüber Swissgrid anhand des Formulars «Verteilung HKN» oder mittels einer Vertragskopie nachgewiesen werden.
  4. Der Partner, der gemäss Punkt 3 Anrecht auf die Herkunftsnachweise hat, muss mit Swissgrid einen Vertrag eingehen. Dieser «Vertrag betrifft die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe sowie die Löschung von Herkunftsnachweisen» (HKN-Vertrag). Den Vertrag erhalten Sie beim Swissgrid Kunden- und Informationszentrum).
  5. Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung können Ihre Mehrkosten ab dem 1. Januar 2009 vierteljährlich geltend machen.
  6. Die Meldung der ab dem 1. Januar 2009 angefallenen Mehrkosten erfolgt über das System HKN CH. Durch dieses neue System wird das Internet-Portal MKF als Deklarationsplattform abgelöst.
  7. MKF-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, oder die erheblich erneuert oder erweitert wurden, können sich ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr an der Mehrkostenfinanzierung beteiligen. Sie können jedoch für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) angemeldet werden.
  8. Die entstehenden Kosten der Mehrkostenfinanzierung werden gemäss dem Energiegesetz (Art 15b Abs. 1 lit. a) über Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gedeckt.

Funktionsweise der Mehrkostenfinanzierung ab dem 01.01.2009

Die unabhängigen Produzenten haben seitens der Energieversorgungsunternehmen der öffentlichen Energieversorgung (EVU) einen Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 15 Rp/kWh. Die Mehrkosten, das heisst die Differenz zwischen dem individuellen Vorlieferantentarif der EVU und der Vergütung an die unabhängigen Produzenten können die EVU bei Swissgrid geltend machen. Alle Endkunden zahlen einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze von maximal 0.6 Rp/kWh. Dieser Zuschlag fliesst bei Swissgrid in einen Fonds. Aus diesem Fonds werden die deklarierten Mehrkosten der EVU von Swissgrid ausgezahlt. Das Bundesamt für Energie überwacht Swissgrid bei der Ausführung dieser Abwicklung der Mehrkosten. 

Deklaration der Mehrkosten ab 01.01.09

Deklarationsprozess über die Mehrkostenfinanzierung (vor 01.01.2009) und über den Herkunftsnachweis (ab 01.01.2009).