Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Anmeldung und häufige Fragen

Alle wichtigen Informationen für die Anmeldung zur kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), die Warteliste und die häufigen Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

 

FAQs

Häufige Fragen und Antworten zur KEV Anmeldung, der Warteliste und zur Erweiterung von Anlagen:

 

Anmeldung und Förderung

Wann erhalte ich die Förderung durch KEV, wenn meine Anlage auf der Warteliste ist oder ich jetzt neu anmelde?

Bis auf weiteres können keine neuen positiven Bescheide mehr ausgestellt werden. Mit einem kurzfristigen Abbau der Warteliste ist nicht zu rechnen.

Alle Projekte auf der Warteliste bleiben solange dort, bis ein Platz frei wird (z.B. weil ein anderes Projekt nicht realisiert werden kann) oder bis die Fördersumme der KEV erhöht wird.

Der Nationalrat hat in der Sommersession 2011 zwei Motionen angenommen, welche die Aufhebung der finanziellen Deckelung bei der KEV verlangen. Der Ständerat hat in der Herbstsession ebenfalls der Aufhebung der Deckelung zugestimmt. Nun hat der Bundesrat den Auftrag, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und diese wiederum dem Parlament zur Debatte vorzulegen. Mit der Rechtskraft eines solchen Gesetzes ist daher nicht vor 2013 zu rechnen.

Konkret bedeutet das Folgendes: Die KEV bleibt weiterhin finanziell gedeckelt. Die vorhandenen finanziellen Mittel wurden voll verpflichtet, so dass die Warteliste nicht weiter abgebaut werden kann.

Wenn Ihre Anlage von der Warteliste in die Förderung übernommen werden kann, erhalten Sie von uns umgehend einen positiven Bescheid. Die Warteliste ist auf unserer Webseite veröffentlicht.

Welchen Vergütungssatz erhalte ich für eine Anlage?

Die Höhe des Vergütungssatzes (in Rp./kWh) richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum, der Grösse sowie der Kategorie der Anlage. Der Vergütungssatz ist unabhängig vom Anmeldedatum. Die Anlagen erhalten bei Eintritt in die Förderung den für das Inbetriebnahmedatum relevanten Vergütungssatz. Der Vergütungssatz für Photovoltaik- und Windkraftanlagen bleibt über die gesamte Vergütungsdauer der KEV gleich.

Weitere Informationen für den Vergütungssatz können Sie hier abrufen:

Wie kann ich eine Anlage zur KEV anmelden?

Anmeldungen zur KEV sind nur online über die Swissgrid Webseite möglich. Nach Abschluss der Onlineanmeldung erhalten Sie auf Ihre E-Mail Adresse die Anmeldung als PDF zugeschickt. Drucken Sie dieses PDF aus und nehmen Sie allfällige Änderungen handschriftlich vor, ergänzen Sie den Ausdruck mit Ort, Datum und Unterschrift und schicken Sie den Antrag zusammen mit den geforderten Unterlagen per Post an Swissgrid. Für die Anmeldung ist das Poststempeldatum massgebend. Nach Eingang der Anmeldung wird geprüft, ob die gemeldete Anlage durch die KEV gefördert werden kann. Bitte beachten Sie, dass Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen zur KEV nur noch online ausgefüllte Anträge bearbeitet werden können.

Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Auszahlung der Förderung für Anlagen mit einem positiven Bescheid?

Die Vergütung wird durch die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, Energie Pool Schweiz AG, ausbezahlt. Aufgrund der Erfassungsfristen und der vierteljährlichen Auszahlungsperiodizität kann die Vergütung an die Produzenten wie folgt ausbezahlt werden:

Übersicht Erfassung und Vergütung von KEV-Anlagen.

Produktion Erfassung der Produktionsmenge durch den Verteilnetzbetreiber Vergütung Produzent bis
1. Quartal bis spätestens Ende April Ende Juni
2. Quartal bis spätestens Ende Juli Ende September
3. Quartal bis spätestens Ende Oktober Ende Dezember
4. Quartal bis spätestens Ende Januar Ende März

 

Warteliste

Warum gibt es eine Warteliste?

Die Nachfrage nach der kostendeckenden Einspeisevergütung ist aktuell grösser als die zur Verfügung stehenden Fördermittel. Das Bundesamt für Energie hat daher einen Bescheidstopp verfügt, sodass Neuanmeldungen auf eine Warteliste gesetzt werden müssen.

Medienmitteilung des Bundesamt für Energie vom 2. Februar 2009

Wann wird die Warteliste abgebaut?

Anlagen, welche auf der Warteliste sind, können unter folgenden Voraussetzungen von der Warteliste in die Förderung übernommen werden:

  • Anlagen, welche einen positiven Bescheid erhalten haben, werden nicht realisiert oder die Förderwürdigkeit erlischt
    Anlagen, welche einen positiven Bescheid erhalten haben, müssen innert den in der Energieverordnung festgelegten Fristen sowohl die Projektfortschrittsmeldung als auch die Inbetriebnahmemeldung einreichen. Kann eine der Fristen nicht eingehalten werden, erlischt die Förderwürdigkeit und realisierungsbereite Projekte können nachrücken.
  • Änderung der heutigen Regelung durch die Politik
    Die KEV wird durch einen Zuschlag auf die Stromkosten getragen, welcher beim Konsumenten durch das Energiegesetz limitiert maximal 0.9 Rp./kWh betragen darf, so dass eine Erhöhung der KEV nur in Frage kommt, wenn das Gesetz angepasst wird. Der Ständerat hat in der Herbstsession eine Aufhebung der Deckelung zugestimmt. Nun hat der Bundesrat den Auftrag, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und diese wiederum dem Parlament zur Debatte vorzulegen. Langfristig ändert sich trotzdem nichts an der Situation auf der Warteliste, denn die neue Regelung gilt frühestens ab 2013. Auch wenn also in Zukunft insgesamt mehr Fördergelder in die Produktion von grünem Strom fliessen sollten, hängt es vom weiteren Verlauf der politischen Debatten ab.

Wenn Ihre Anlage von der Warteliste in die Förderung übernommen werden kann, erhalten Sie von uns umgehend einen positiven Bescheid. Die Warteliste ist auf unserer Webseite veröffentlicht.

Wie finde ich die Position meiner Anlage auf der Warteliste?

Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie Sie die Position Ihrer Anlage auf der KEV Warteliste finden:

  • Grobe Einordnung auf der allgemeinen Warteliste
  • Exakter Platz Ihrer Anmeldung durch Onlineabfrage

Allgemeine Warteliste: Swissgrid veröffentlicht eine allgemeine Warteliste, die neben einer Einordnung der Anmeldungen auf der Warteliste auch Statistiken enthält. Sie können den Wartelistenplatz Ihrer Anlage grob ermitteln, indem Sie das Anmeldedatum Ihrer Anlage in der Liste suchen. Sie erhalten eine Einschätzung in Monatsschritten.

Warteliste als PDF

Onlineabfrage: Die Onlineabfrage liefert Ihnen den exakten Wartelistenplatz. Sie benötigen dazu drei Angaben:

  • KEV Projektnummer (Bsp: 00012345)
  • PLZ des Antragstellers
  • Anmeldedatum (Poststempel)

Klicken Sie auf «Mein KEV-Projekt» im Fenster «Nützliche Informationen» auf dieser Seite.

 

Änderungen gegenüber der Anmeldung

Kann ich meine Anlage gegenüber der Anmeldung zur KEV verändern?

Die Anmeldung zur KEV ist bezüglich des Standortes der Anlage verbindlich. Falls der Anlagenstandort nicht der Anmeldung entspricht, muss eine neue Anmeldung eingereicht werden. Abweichungen bezüglich der installierten elektrischen Leistung sind neu (seit dem 1. Oktober 2011) ohne Einschränkungen möglich. Auch eine Anlage, welche bereits in Betrieb ist und von der KEV gefördert wird, kann nachträglich erweitert werden.

Als Produzent haben Sie jedoch die Pflicht, Swissgrid jede Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme schriftlich zu melden.

Wenn Sie bereits durch die KEV vergütet werden, müssen Sie die Erweiterung/Erneuerung der Anlage beglaubigen lassen (Anlagen, deren Gesamtleistung kleiner 30 kVA ist, können durch den Netzbetreiber beglaubigt werden; Anlagen mit einer Gesamtleistung grösser 30 kVA müssen durch einen akkreditierten Auditor beglaubigt werden).

Bitte beachten Sie bei Photovoltaik-Anlagen zusätzlich, dass die Erweiterung der gleichen Kategorie (angebaut, integriert, freistehend) angehören muss wie die ursprüngliche Anlage! Sollte die Kategorie der Erweiterung von der bereits realisierten Anlage abweichen, müssen Sie diesen Anlagenteil neu anmelden.

Welchen Tarif erhalte ich, wenn ich meine PV-Anlage erweitert habe?

Der Vergütungssatz der Geamtanlage wird als Mischtarif aus der ursprünglichen Anlage und der Erweiterung ermittelt. Die Dauer der Vergütung läuft ab der Erstinbetriebnahme und wird nicht verlängert.