Stellungnahme zu den Änderungen der Winterreserveverordnung (WResV)
Im Rahmen der vorliegenden Revision ist u.a. vorgesehen, dass Ausschreibungen für den Bau und/oder die Kontrahierung von Reservekraftwerken nicht – wie ursprünglich angedacht – von Swissgrid, sondern vom Bund durchgeführt werden. Swissgrid begrüsst diese Anpassung. Die Erläuterungen halten richtigerweise fest, dass der Entscheid zur Ausschreibung – und damit auch der Entscheid für den Bau von Reservekraftwerken – ein politischer Entscheid ist und umstritten sein kann. Entsprechend hat dieser durch eine Behörde und nicht durch Swissgrid zu erfolgen. Damit wird insbesondere auch dem Entflechtungsgebot gemäss Stromversorgungsgesetz Rechnung getragen.
Weiter adressiert Swissgrid in der Vernehmlassung insbesondere, dass aufgrund der Bestimmungen der WResV ab dem Geschäftsjahr 2024 nicht mehr die tatsächlichen Vollzugskosten der Stromreserve zur Anrechenbarkeit gebracht werden dürfen. Damit ist aus Sicht von Swissgrid die Schadloshaltung von Swissgrid nicht mehr in jedem Fall gewährleistet.
Swissgrid anerkennt, dass sich die Kosten für die Stromreserve nach dem Cost-Regime und nicht nach dem sonst im Stromversorgungsrecht üblichen Cost-Plus-Modell richten sollen. Der Wille des Verordnungsgebers ist es, dass aus der Stromreserve kein Gewinn resultiert. Swissgrid ist bereit, auch künftig ihren Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen im Winter zu leisten. Wo kein Gewinn möglich ist, darf aber auch kein Risiko ungedeckter Kosten bestehen. Konsequenterweise muss dies zur Folge haben, dass bei Swissgrid auch keine tatsächlichen direkten und indirekten Kosten aus der Abwicklung der Stromreserve entstehen können, die sie über ihr Eigenkapital selbst zu tragen hat. Es braucht deshalb eine Bestimmung in der WResV, wonach Swissgrid für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Stromreserve finanziell schadlos gehalten wird.